Minderjährige als Beteiligte in Erbangelegenheiten mit Auslandsbezug (Spanien/Deutschland)

Sind Minderjährige an einer Erbangelegenheit beteiligt, stellen sich – schon im nationalen Rahmen - sofort zwei Fragen:

-       Wer vertritt den Minderjährigen?

-       Sind Genehmigungen einzuholen?

Sind Minderjährige an einer internationalen Erbangelegenheit beteiligt, kommen folgende Fragen hinzu:

-       Welches Recht ist für den Minderjährigen anwendbar? Wird fremdes Recht im Inland vollständig anerkannt?

Sachverhalt:

Der deutsche Ehemann M und die spanische Ehefrau F haben ein gemeinsames Kind K. Das Kind hat ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. M verstirbt in Deutschland, wo er aus seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. F und K leben seither in Spanien und haben dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

M war Alleineigentümer einer Eigentumswohnung in Deutschland. F und K sind die gesetzlichen Erben. F möchte die Wohnung verkaufen, der Kaufpreis soll im Wege der Erbauseinandersetzung zwischen F und K aufgeteilt werden.

I.

1.

Am 01.01.2011 ist in Deutschland und in 25 weiteren Staaten das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 (KSÜ) in Kraft getreten und hat damit das bis dahin geltende Haager Minderjährigenschutzabkommen von 1961 (MSA) ersetzt. Auch in Spanien gilt seit dem 01.01.2011 das KSÜ.

In Art. 3 g) KSÜ ist ausdrücklich festgelegt, dass das Übereinkommen auf „die Verwaltung und Erhalt des Vermögens des Kindes oder die Verfügung darüber“ Anwendung findet. Das KSÜ findet daher auch dann Anwendung, wenn es um die Frage der Vertretung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geht.

Welche Regelungen für die Vertretung gelten und ob hierzu eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist jedoch keine Frage des anwendbaren Erbrechts, sondern eine Frage der Ausübung der elterlichen Sorge (siehe weiter unten).

2.

Nach Art. 16 Abs. 1 KSÜ wird auf die Fragen der Zuweisung und des Erlöschens der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes angewendet. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine Sachnormverweisung (Art. 21 Abs. 1 KSÜ), im vorliegenden Fall also auf das spanische Recht.

Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich gemäß Art. 17 KSÜ ebenfalls nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des minderjährigen Kindes.

Zwischenergebnis:

Für das Kind K gilt spanisches Recht.

(Exkurs: Ist spanisches Recht anwendbar, so stellt sich sofort die Frage:

-       Welches spanisches Recht?

Dies vor dem Hintergrund, dass Spanien ein Mehrrechtsstaat ist. In einzelnen Regionen wie dem Baskenland, Katalonien, Galizien oder den Balerarischen Inseln gelten Sonderrechte, sog. Foralrechte. Dies ist im Einzelfall gesondert zu prüfen!

Für die hiesige Darstellung soll vom gemeinspanischen Recht ausgegangen werden.

3.

Aus der Sicht des gemeinspanischen Rechts sind die Eltern die natürlichen Vormünder ihrer Kinder. Kinder, die noch nicht aus der elterlichen Sorge entlassen sind, stehen grundsätzlich unter der Gewalt des Vaters und der Mutter. Grundsätzlich wird die elterliche Gewalt durch beide Eltern zusammen ausgeübt. Bei Fehlen, Verschollenheit, Geschäftsunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit eines der Elternteile wird die elterliche Gewalt von dem anderen Elternteil allein ausgeübt.

Zwischenergebnis:

Vorliegend ist F grundsätzlich befugt, K allein zu vertreten.

4.

Auch im spanischen Familienrecht gilt:

Immer dann, wenn der Vater und die Mutter in irgendeiner Angelegenheit ein dem Interesse ihres nicht volljährigen Kindes entgegenstehendes Interesse haben, muss für das Kind ein Beistand bestellt werden, der es gerichtlich oder außergerichtlich vertritt (Art. 163 CC).

Zwischenergebnis:

F muss für K bei Gericht einen Beistand bestellen.

5.

Dieses Erfordernis bedeutet jedoch noch nicht, dass ein spanisches Gericht am Wohnort des Kindes für die Bestellung des Beistandes zuständig wäre.

Im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien gilt für die Frage der internationalen Zuständigkeit in Angelegenheiten, die die Sorge der Eltern für ihr minderjähriges Kind betreffen, eine EU-einheitliche Regelung, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (auch Brüssel II a-Verordnung bzw. Europäische Eheverordnung – EuEheVO genannt).

Diese Verordnung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 b) Brüssel II a-VO für alle Fragen der „Zuweisung, Ausübung, Übertragung und vollständigen bzw. teilweisen Entziehung der elterlichen Verantwortung“ anwendbar und hat Vorrang vor dem KSÜ. Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst nicht nur die gerichtliche Entscheidung über die Ermächtigung zum Abschluss eines Kaufvertrages, sondern auch einer Erbauseinandersetzung.

Hinsichtlich der Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung sieht Art. 8 Abs. 1 Brüssel II a-VO als allgemeine Regel die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates vor, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zwischenergebnis:

Es bleibt bei der Zuständigkeit der spanischen Gerichte auch für die Bestellung des Beistandes.

II.

Im Ergebnis kann F den Kaufvertrag nicht allein abschließen, sondern muss für ihr Kind K vom spanischen Gericht einen Beistand bestellen lassen, der K vertritt. 

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung des minderjährigen Kindes K kann dem Grundbuchamt in Deutschland der Beschluss des spanischen Gerichts über die Bestellung des Beistandes und die Ermächtigung der Mutter F zur Erbauseinandersetzung vorgelegt werden. Dieser Beschluss des spanischen Gerichts muss - ins Deutsche übersetzt - mit einer Apostille versehen sein.

III.

Angelegenheiten des Internationalen Privatrechts sind häufig komplexe Angelegenheiten. Dies liegt in der Natur der Sache und gilt ganz besonders, wenn Minderjährige beteiligt sind. Für Spanien lässt sich der Grundsatz aufstellen, dass Eltern immer dann, wenn die Vermögensinteressen des Kindes mit ihren eigenen in Konflikt geraten könnten, das Kind nicht mehr vertreten dürfen. Für Deutschland gilt das Vertretungsverbot noch umfangreicher.

Jedenfalls bedarf jeder Sachverhalt, bei denen die Vermögensinteressen von minderjährigen Kindern im internationalen Recht betroffen sind, intensiver rechtlicher Prüfung und sorgfältiger Vorbereitung. In Fällen wie dem hier geschilderten wird die Kindesmutter zwar keinen wirksamen Vertrag abschließen können, weil die erforderlichen Genehmigungen nicht vorgelegt werden können. Es wird jedoch zu einem erheblichen überflüssigen Zeit- und Kostenaufwand, wenn Verträge nachgebessert, Genehmigungen nachträglich eingeholt und Anträge zurückgenommen und neu gestellt werden müssen. Auf die Abklärung der tatsächlichen rechtlichen Ausgangslage folgt in meiner spezialisierten Kanzlei eine umfassende Beratung, welche je nach Ihrem Bedarf von mir in deutscher, spanischer oder englischer Sprache vorgenommen werden kann.

Praktisch ist in internationalen Rechtsangelegenheiten von großer Bedeutung, dass ich für Sie als Notar notwendige Legalisierungen (in der Regel: Apostillen nach der „Haager Konvention“ beantragen kann. An dieser Stelle empfehle ich Ihnen auch meine Ausführungen zu dem Thema Personenstandsurkunden im internationalen Rechtsverkehr.

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Der deutsche Erbschein und die Erteilung in Fällen mit Auslandsbezug

In Erbfällen mit Auslandsbezug haben Erblasser ihren gewöhnlichen Aufenthalt oft in einen anderen Staat verlegt. Ihre Abkömmlinge und künftige Erben sind in Deutschland geblieben, und auch der Großteil des Vermögens samt Immobilien und Bankkonten verblieb in der Bundesrepublik.

In diesen Konstellationen ist von großer praktischer Bedeutung, dass trotz eines Auslandsbezuges von deutschen Gerichten Erbscheine erteilt werden können. Leider ist diese Erkenntnis noch nicht zu allen Nachlassgerichten vorgedrungen. Reflexartig erklären sich einige Gerichte für Erbfälle mit Auslandsbezug unzuständig und verweisen die Erben auf das mit der Europäischen Erbrechtsverordnung eingeführte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Für das ENZ ist das Gericht desjenigen Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Deutsche Erben sehen sich dann ggfls. gezwungen, ein ENZ in Spanien zu beantragen, und versuchen anschließend, mit diesem Nachweisdokument den Nachlass in Deutschland abzuwickeln.

Die Einführung des ENZ hat jedoch keinesfalls zur Folge, dass deutsche Erbscheine nicht mehr erstellt werden können. Die Verwendung des ENZ ist nicht verpflichtend. Die Erben haben vielmehr die Wahl. Das ENZ soll lediglich eine Basis für eine rechtssichere grenzüberschreitende Nachlassabwicklung schaffen. Es ersetzt nicht innerstaatliche Schriftstücke wie einen Erbschein.

In Erbfällen mit Auslandsbezug kann also ein ENZ beantragt werden, dies ist sinnvoll, wenn Vermögen auch im Ausland belegen ist.

Damit erübrigt sich jedoch nicht der deutsche Erbschein in Fällen mit Inlandsbezug. Statt auf den Auslandsbezug abzustellen, sollte also die Frage nach dem Inlandsbezug im Zuge der Erbscheinsverhandlungen gestellt werden. Die Erteilung eines deutschen Erbscheines ist in allen Fällen mit Inlandsbezug auf der Grundlage von Regelungen des deutschen Rechts möglich. Ein Inlandsbezug ist gegeben,

-       wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte,

-       wenn der gewöhnliche Aufenthalt zu einem früheren Zeitraum in Deutschland begründet wurde,

-       wenn der Erblasser Deutscher war

-       oder wenn Vermögen in Deutschland belegen ist.

Sinnvoll ist die Erteilung eines deutschen Erbscheines für die Erben allemal, denn nur unter Vorlage des Erbscheines kann der Nachlass in Deutschland schnell und effektiv abgewickelt werden. Der Erbschein bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe ggf. unterliegt. Dieser Verfügungsausweis wird benötigt, wenn der Erbe sich als solcher ausweisen muss, um den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber verfügen zu können oder um ins Grundbuch eingetragen zu werden. Mit einem europäischen Nachlasszeugnis ist dieser Nachweis der Rechtsstellung vom Erben gegenüber Dritten nicht zu führen.

Zusammenfassend stelle ich fest, dass ein Erbschein im innerstaatlichen Rechtsverkehr in Deutschland viel praktikabler als das ENZ. Zum einen kann der kann der Erbschein vor Ort beantragt werden. Zum anderen sind Antragsverfahren im Ausland dagegen oft langwieriger und mit höheren Kosten verbunden. Nach meinen persönlichen Erfahrungen sind ausländische Gerichte/Einrichtungen noch viel weniger als deutsche vertraut mit dem völlig neuartigen Instrumentarium der europäischen Erbrechtsverordnung, die am 17.08.2015 in Kraft getreten ist. Zudem müssen sie in einer dem Erben eventuell fremden Sprache geführt werden. Inländische Nachlassgerichte sind für die Erben besser zu erreichen und weisen häufig eine größere Sachnähe auf, wenn Immobilienvermögen etwa im Gerichtsbezirk belegen ist.

Hinweis:

Zuletzt habe ich einen Beschluss eines Berliner Amtsrichters, welcher sich für die Erteilung eines Erbscheines trotz Inlandsbezug der Nachlasssache für unzuständig erklärte, im Oktober 2016 auf meinem Schreibtisch gehabt. Sofern Sie ähnliche Probleme mit der Nachlassabwicklung in einem Erbfall mit Auslandsbezug haben: ich berate ich Sie gerne. Meine Kanzlei Rechtsanwalt und Notar Ulrich Krampe hat sich aber auch ganz allgemein auf die umfassende Regelung von Nachlassangelegenheit spezialisiert. Nach Abklärung der Ausgangslage erhalten Sie von mir eine umfassende Beratung, welche je nach Ihrem Bedarf von mir in deutscher, spanischer oder englischer Sprache vorgenommen werden kann.

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Internationales Güter-/Erbrecht, Vorrang Güterrecht (Spanien)

Zu den wirklich schwierigen Problemen des internationalen Erbrechts gehört die Frage, welche Auswirkungen das eheliche Güterrecht auf das Erbrecht hat. Die jeweilige nationale Rechtsprechung kann zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Sachverhalt:

(nachgebildet nach Tribunal Supremo, Urteil vom 28.04.2014, - 624/2013 -; s. Besprechung Rechtsanwalt Christian Hofer, „informaciones“ oder „INF“ 2015, Heft II, S. 141)

Der italienische Staatsbürger M hat im Jahr 2005 ein notarielles Testament in Spanien errichtet, in welchem er seine Nichten als Erbinnen einsetzt. Im Jahr 2010 heiratet er die spanische Staatsbürgerin F; die Eheleute vereinbaren Gütertrennung und legen per Rechtswahl fest, dass auf die Ehe, d. h. für das eheliche Güterrecht, spanisches Recht Anwendung findet.

Nach dem Tode des M erklären die drei Nichten zu notarieller Urkunde die Erbschaftannahme. M widerspricht und verlangt, dass die Erbschaftsannahme für nichtig erklärt wird.

I.

Das oberste spanische Gericht (Tribunal Supremo) kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Erbrechte der Ehefrau M nach spanischem Recht richten, so wie dies von den Eheleuten durch die Rechtswahl im Ehevertrag bestimmt wurde. Es erklärt die Erbschaftsannahme für nichtig.

Dies hat (auch wenn das tribunal supremo hierüber nicht entschieden hat) zur Folge:

Nach italienischem Erbrecht erwerben die Nichten die eine Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte fällt an die Ehefrau F. Nach spanischem Erbrecht ist F nicht Erbin, sondern erwirbt den Nießbrauch an 2/3 des Nachlasses.

Dieses Ergebnis erstaunt, wenn man bedenkt, dass sich (auch) nach spanischem Erbrecht das Erbrecht nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet, hier also nach italienischem Recht.

(Tribunal Supremo, Urteil vom 28.04.2014, - 624/2013 -)

II.

Die Entscheidung lässt sich nicht 1:1 auf das deutsche Erbrecht übertragen. Hier wäre F nicht Erbin, sondern Pflichtteilsberechtigte. Diese Entscheidung ist dennoch für Mischehen zwischen deutschen und spanischen Ehepartnern in hohem Maße praxisrelevant:

Eheleute haben die Möglichkeit, die Anwendung des spanischen Ehegüterrechts zu wählen. Das gilt auch für rein deutsche Ehepaare, die ihren ständigen Aufenthalt in Spanien haben.

Hierdurch kommt es zu einer weitreichenden Änderung des Pflichtteilsrechts des überlebenden Ehegatten. Das deutsche Pflichtteilsrecht räumt dem Ehegatten - alles in allem - wesentlich mehr Rechte ein als das spanische Pflichtteilsrecht.

Welche Rechtsfolge gewünscht ist, bedarf im Einzelfall genauer Prüfung. In dem obigen Beispielsfall hätte die Ehefrau nach deutschem Recht (sofern der Erblasser keine Kinder gehabt hätte und seine Eltern und Großeltern vorverstorben gewesen wären) gem. § 1931 Abs. 2, 3 BGB einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ½ des Nachlasswertes gehabt.

IV.

Gilt für die Ehe deutsches eheliches Güterrecht, bestimmt sich unter Beachtung des neuen EU-Erbrechts (ErbRVO) seit dem 17.08.2014 für den Erbanspruch des Ehegatten Folgendes:

Der (erhöhte) Erbanspruch des Ehegatten ist gem. § 1371 Abs. 1 BGB ist als rein güterrechtliche Vorschrift zu qualifizieren; diese Vorschrift ist nach Art. 1 Abs. 2 d) ErbRVO vom Anwendungsbereich der ErbRVO ausgenommen.

Dies bedeutet in der Praxis:

Es bleibt dabei, dass dem erbrechtlichen Anspruch des Ehegatten gemäß § 1931 BGB der (güterrechtliche) Anspruch des § 1371 Abs. 1 BGB hinzuzurechnen ist.

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Spanische Erbschaftsteuer

Zweite Anpassung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (LISD) an EuGH-Urteil vom 03.09.2014 zu C 127/12.

I.             Sachverhalt:

Der in Spanien ansässige (residente) Erbe erbt Nachlass im EU-Ausland. Die Frage, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt, macht er von der Beantwortung der Frage abhängig, welche Steuern in Spanien und Deutschland anfallen werden.

Mit dem Urteil vom 03.09.2014 hatte der EuGH (Europäischer Gerichtshof) die diskriminierende Steuerpraxis der spanischen Steuerbehörden gegenüber nicht-residenten Erben verworfen. Die spanische Erbschaftssteuer diskriminierte bisher nicht-residente Erben, hauptsächlich durch niedrigere Freibeträge als bei Residenten.

Dieses Urteil ist unter Fachleuten und in interessierten Gesellschaftskreisen bekannt (s. auch mein früherer Beitrag hier in meiner Honpage).

II.           Rechtslage:

Die spanischen Steuerbehörden haben ihre Steuerpraxis angepasst. Die Zweite Anpassung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (LISD) hat mit Wirkung ab dem 01.01.2015 unter anderem zur Folge:

1.

Erwirbt jemand aufgrund Erbschaft oder Vermächtnis oder auf andere Weise von Todes wegen Vermögen oder Rechte von einem Erblasser, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes ansässig war, so hat er das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung, in dessen Geltungsbereich (comunidad autónoma) sich der meiste Nachlass befindet.

Befindet sich keinerlei Nachlassgegenstand oder Recht in Spanien, findet auf den Steuerpflichtigen die autonome Gesetzgebung Anwendung, in der der Steuerpflichtige residiert.

2.

Erwirbt jemand aufgrund Erbschaft oder Vermächtnis oder auf andere Weise von Todes wegen Vermögen oder Rechte von einem Erblasser, der in einem Regionalgebiet (comunidad autónoma) residierte, und ist der Steuerpflichtige nicht resident und zugleich resident in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes, so hat er das Recht auf Anwendung jener autonomen Gesetzgebung.

3.

Erwirbt ein Nichtresidenter, der in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig ist, in Spanien belegene Immobilien durch Schenkung oder aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung unter Lebenden, so hat er das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung der Autonomie, in der sich die Immobilie befindet.

4.

Erwirbt eine in Spanien ansässige Person (Residenter) Immobilien, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes befinden, durch Schenkung oder aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung unter Lebenden, so hat der in Spanien ansässige Steuerpflichtige das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung, in der er ansässig ist.

5.

Erwirbt eine nicht in Spanien ansässige Person (Nicht-Residenter) in Spanien befindliches bewegliches Vermögen durch Schenkung oder aufgrund einer unentgeltlichen Verfügung unter Lebenden, so haben die nicht -residenten Steuerpflichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, das Recht auf Anwendung der autonomen Gesetzgebung, in der sich die genannten beweglichen Gegenstände die meisten Tage innerhalb der letzten unmittelbaren fünf Jahre, gezählt ab Erbfall, befunden haben.

 

III.         Ergebnis:

Zwar gelten natürliche Personen, die auf spanischem Gebiet residieren, als in dem Regionalgebiet(comunidad autónoma) resident, in dessen Gebiet sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre die meisten Tage aufgehalten haben.

Aber:

Die reformierte Steuerpraxis erlaubt dem Steuerschuldner für einige Sachverhalte, sich das Recht des Regionalgebiets auszusuchen, welches für sie am Günstigsten ist.

Dies bedarf im Einzelfall genauer Prüfung. Entgegen landläufiger Meinung werden in Spanien keineswegs durchweg hohe Erbschaftssteuern erhoben. Durch Gewährung von Bonifikationen ist die Steuerlast in einigen Regionalgebieten sehr gering oder entfällt völlig.

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Bewertung des Nießbrauchs an einer Immobilie in Spanien

Die Belastung einer Immobilie (Grundstück oder Eigentumswohnung) mit einem Nießbrauch ist in Deutschland wie in Spanien allgegenwärtig. Unabhängig von der steuerlichen Bewertung ist der Nießbrauch bei Übertragung der Immobilie auch zivilrechtlich wirtschaftlich zu bewerten (z. B. bei Erbschaftsabwicklungen, Auszahlung von Familienangehörigen bei einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie etc.).

 

Rechtlich ist das Nießbrauchsrecht in Deutschland und in Spanien recht ähnlich. Die Bewertungskriterien - und vor allem die ermittelten Werte - unterscheiden sich jedoch oft erheblich.

 

Diese Fragen sind Gegenstand eines ausführlichen Aufsatzes in der Zeitschrift „informaciones“ oder kurz „INF“, 2015, Heft III (Lilo Geiger, „Bewertung des Nießbrauchs einer Immobilie in Spanien nach deutschen und spanischen Bewertungsstandards“, S. 173 – 181).

 

Die Autorin, Immobiliengutachterin in Deutschland und Spanien (G & G Sachverständigen und Service Büro Spanien), erläutert anhand von konkreten Berechnungsbeispielen die Rechtspraxis.

 

Kontaktdaten:

 

lilogeiger@web.de

www.wertgutachter-spanien.de

 

 

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