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Checkliste Nachlassregelung

In der Praxis treten immer wieder Probleme und Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten und Erbverträgen auf. Ich habe für Sie Erläuterungen zu immer wiederkehrenden Fragen zusammengestellt:

1. Ich möchte mich frühzeitig um eine Regelung meines Nachlasses kümmern und so Streitereien in der Familie verhindern. Wie beginne ich?

Denken Sie über ein Testament nach. Mit einer eindeutigen Regelung können Sie sicherstellen, dass Ihr Nachlass gemäß Ihrem Willen verteilt wird. Ohne ein Testament greift die gesetzliche Erbfolge.

2. Gibt es neben dem Testament auch andere Varianten der Nachlassregelung? Neben der Regelung per Testament besteht auch die Möglichkeit, den Nachlass per Erbvertrag zu regeln. Ein Erbvertrag ist bindend. Mit einem Testament bleiben Sie flexibler. Ein Testament können Sie jederzeit wieder ändern. 

3. Worauf muss ich bei der Erstellung eines Testamentes achten? Diese Frage eröffnet ein weites Feld. In der Praxis liegen hier viele Fallstricke. Richtschnur: Der Verfasser muss mit Testierwillen gehandelt haben, damit das Testament Geltung erlangt.

Einen Überblick über die zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung finden Sie in meinem Beitrag

„Anforderungen an ein Testament: ein Rechtsprechungsüberblick“

4. Ich möchte ein privatschriftliches Testament errichten. Worauf muss ich achten? Die Testamentserstellung unterliegt strengen Formvorschriften. Sie müssen ein privatschriftliches Testament von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich anfertigen. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie das Testament am Computer tippen und Ihre Unterschrift darunter setzen.

5. Ich weiß nicht, ob die von mir erdachte Regelung im Testament später Bestand haben kann. Stehen gesetzliche Regelungen meinem Willen entgegen? In meiner Eigenschaft als Notar berate ich Sie gerne bei der Testamentsgestaltung. Damit stellen Sie sicher, dass klar und deutlich die Personen und die zu verteilenden Vermögenswerte formuliert werden und die verfügten Regelungen im Einklang mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften stehen. Ihre Nachlassregelung wird Bestand haben, wenn sie meine notarielle Expertise in Anspruch genommen haben.

6. Ich möchte mein handschriftliches Testament beim Amtsgericht hinterlegen. Ist das möglich? Ja. Auf Antrag können auch privatschriftliche Testamente beim Nachlassgericht verwahrt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verfasser oder die Verfasserin des Testamentes (Testator) seinen bzw. ihren Wohnsitz hat. Möglich ist die Verwahrung aber auch bei jedem anderen Amtsgericht.

7. Ich habe von einem zentralen Testamentsregister gehört. Was ist das genau?

Das Zentrale Testamentsregister für Deutschland wurde 2012 von der Bundesnotarkammer installiert. In dieser Datenbank werden die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden gespeichert. Es werden also Angaben zu Urkunden welche vom Notar errichtet wurden aufgenommen, ebenso wie Angaben zu privatschriftlichen Testamenten die in gerichtliche Verwahrung gelangt sind.

In jedem Sterbefall wird das Register von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Das zuständige Nachlassgericht wird von der Bundesnotarkammer informiert, ob und gegebenenfalls welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.

Ihr letzter Wille als Erblasser wird gesichert und zugleich wird dafür gesorgt, dass das Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden kann.

8. Ich möchte mein handschriftliches Testament nicht beim Amtsgericht hinterlegen. Was mache ich jetzt am besten damit? Wenn Sie das Testament nicht hinterlegen möchten, so sollten Sie eine vertrauenswürdige Person auswählen und dieser Person das privatschriftliche Testament zur Aufbewahrung geben. Sofern Sie planen, das Testament in ein Bankschließfach zu legen, müssen sie folgendes bedenken: Jemand benötigt eine Vollmacht, um genau dieses Bankschließfach im Todesfall öffnen zu können.

9. Wie läuft die Inverwahrnahme eines Testamentes ab und was kostet mich das? Für die amtliche Verwahrung eines Testamentes wird eine einmalige und pauschale Gerichtsgebühr in Höhe von z. Zt. 75,00 EUR (Herbst 2016) erhoben. Darüber hinaus wird das hinterlegte Testament im Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer erfasst. Für diese Eintragung fallen weitere Kosten bei der Bundesnotarkammer an (aktuell 18,- € für jede/n Testator/in). Die Erfassung kann nicht ausgeschlossen werden. Über die Verwahrung des Testamentes wird ein Hinterlegungsschein erteilt.

10. Hindert mich die amtliche Verwahrung des Testamentes an einer Änderung oder an einem Widerruf des Testamentes? Nein. Sie können auch ein amtlich verwahrtes Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Die Rückgabe der hinterlegten letztwilligen Verfügung ist jedoch nur an Sie selbst als Testator möglich. Hierüber wird ein gerichtliches Protokoll erstellt.

11. Was ist ein notarielles Testament?

Neben dem privatschriftlichen Testament sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 2232 die Möglichkeit der Errichtung eines so genannten öffentlichen Testamentes vor. Öffentlich meint dabei, dass der Vorgang der Errichtung des Testaments mit Hilfe eines Notars vollzogen wird. Der Notar unterliegt selbstverständlich der Verschwiegenheitspflicht.

Wenn ein Testament vor einem Notar errichtet wird, so veranlasst der Notar dessen amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, es sei denn, der Testator wünscht die Verwahrung bei einem anderen Gericht. Ein notarielles Testament wird also immer hinterlegt.

12. Was ist eine Erbengemeinschaft?

Immer dann, wenn der Erblasser nicht einen Alleinerben, sondern mehrere Erben einsetzt, oder wenn in gesetzlicher Erbfolge mehrere Erben vorhanden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft.

Das Eigentum des Erblassers geht an alle Erben gleichermaßen über. Die Erben können in der Folge nur gemeinsam Sachen aus dem Nachlass veräußern oder Mittel aus dem Nachlass verwenden. Dies ist nicht besonders praktisch. Am Ende der Erbengemeinschaft steht die Auseinandersetzung.

Die Folge sind oft Streit und Zerwürfnisse. Nutzen Sie die Chance, mithilfe eines Testamentes Erbengemeinschaften zu vermeiden. Sie können eine Erbengemeinschaft zum Beispiel mit einer Teilungsanordnung oder einem Vermächtnis im Testament umgehen. Dann legen Sie genau fest, wer etwa das Haus und wer Geld erbt. 

13. Was ist ein Pflichtteil? Vollkommen frei nach Ihren Vorstellungen können Sie Ihr Testament nicht erstellen. Dem Ehepartner und den Kindern steht fast immer ein Pflichtteil zu. Dies ist auch der Fall, wenn Sie sie nicht im Testament bedenken. Dabei beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes von dem, was der Erbe nach gesetzlicher Erbfolge – also ohne Testament – erhalten hätte. In vielen Fällen muss der Pflichtteil dann ausgezahlt werden. Für die übrigen Erben hat dies oft zur Folge, dass eine Immobilie ungewollt verkauft werden muss.

14. Wo bekomme ich fachliche Unterstützung? Bei der Regelung eines Nachlasses gilt es viele Fallstricke zu umgehen. In meiner beruflichen Praxis habe ich gelegentlich mit Testamenten zu tun, die missverständlich bis unbrauchbar sind, obwohl sie von Rechtsanwälten verfasst sind.

15. Was passiert, wenn Erbangelegenheiten Deutsche oder Spanier betreffen?

Aufgrund meiner Spezialisierung in deutsch-spanischen Erbangelegenheiten kann ich aufklären, welches Erbrecht für die Beteiligten gilt und dieses Recht erläutern. Diese Frage ist gerade im Ehegattenerbrecht manchmal sehr komplex.

Geht es um eine beabsichtigte Nachlassregelung, kann ich Vorschläge unterbreiten, die auch das fremde Recht berücksichtigen.

Ich stehe Ihnen gerne mit fachlichem Rat zur Seite.

Ihr Rechtswalt und Notar Ulrich Krampe in Berlin Westend / Charlottenburg 

Mein erbrechtliches Fachwissen als spezialisierter Notar können Sie sich auch in den folgenden Bereichen zu Nutze machen:

Auf die Abklärung der tatsächlichen rechtlichen Ausgangslage folgt eine umfassende Beratung, welche je nach Ihrem Bedarf von mir in deutscher, spanischer oder englischer Sprache vorgenommen werden kann.

 

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Anforderungen an ein eigenhändiges Testament: Ein Rechtsprechungsüberblick

Bei der Errichtung eines Testamentes kann Kreativität dazu führen, dass die schriftliche Erklärung als bloße Vorüberlegung gewertet wird. Es ist also Vorsicht geboten. Der Verfasser eines Testamentes muss in jedem Fall bei der Errichtung mit Testierwillen gehandelt haben. Doch was bedeutet das konkret und praktisch?

Sobald jemand aus einem äußerlich oder inhaltlich in irgendeiner Weise „unorthodox“ erscheinenden Testament Rechte herleiten möchte, stellt sich Juristen sofort die Frage nach dem Testierwillen. Der Verfasser eines solchen Schriftstückes hat nur mit Testierwillen gehandelt, wenn die Erklärung mit dem ernstlichen Willen, ein Testament zu errichten, abgegeben wurde. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass der Erblasser das von ihm errichtete Schriftstück als rechtsverbindliche letztwillige Anordnung angesehen hat. Als Indizien gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens können z.B. ungewöhnliche Aufbewahrungsorte, ungewöhnliche Materialien und die Verwendung manipulationsanfälliger Elemente wie Aufkleber gewertet werden. Dabei liegt der Zweck des Erfordernisses einer eigenhändigen Niederlegung in Schriftform insbesondere darin, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen und einen gegenüber mündlichen Erklärungen gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz zu gewährleisten.

Die hohen Anforderungen, die an den Nachweis der Ernsthaftigkeit in Zweifelsfällen gestellt werden, dienen also der Rechtssicherheit. Der Erblasser kann postmortal nicht mehr selbst für die Umsetzung seines letzten Willens Sorge tragen. Daher erfolgt in allen Zweifelsfällen eine Prüfung von Amts wegen, welche auch das Gesamtverhalten des Erklärenden außerhalb der vermeintlichen Testamentserrichtung mit einschließt. Die Ungültigkeit des Testamentes kann das Ergebnis der Prüfung sein.

Aus diesem Grund ist Testatoren zu einer Aufnahme auch der vom Gesetzgeber in § 2247 BGB vorgegebenen Sollangaben, wie die Nennung des Ortes der Erblassererklärung, zu raten.

Unproblematisch kann grundsätzlich ein Testierwille bejahrt werden, wenn das eigenhändig auf Papier geschriebene Testament, wie im Gesetz in § 2247 BGB vorgesehen, mit der Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“ versehen wurde, mit eigenhändiger Unterschrift räumlich abgeschlossen ist (die Unterschrift also unter dem Text steht) und an einem gewöhnlichen Ort verwahrt wurde. Diese Form und das Verhalten des Erklärenden lassen in der Regel keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erblassererklärung aufkommen.

Mehr oder weniger starke Zweifel an dem Testierwillen kommen allerdings auf, wenn in der Praxis andere Varianten der Errichtung gewählt wurden. Zumal wenn der Erblasser unter keinerlei Zeitdruck hinsichtlich der Abfassung des Testaments stand, müssen Juristen später davon ausgehen, dass eine unorthodoxe Form geeignet ist, Zweifel an dem Testierwillen zu begründen. In einigen Fällen muss das Schriftstück als Entwurf angesehen werden - und mangels letztwilliger Verfügung die gesetzliche Erbfolge Anwendung finden.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden im Folgenden zu diesem Thema ergangene Rechtsprechung und Fälle aus der Kanzleipraxis erläutert:

I.            Eigenhändigkeit und Materialien

1.   Ein Schriftstück wird nicht automatisch lediglich als Entwurf gewertet, weil sich das Schriftstück auf ungewöhnlichen Unterlagen wie Briefumschlägen, Schuldscheinen, Steuerformularen, Grundbüchern und Holz befindet. Jedoch ist in diesen Fällen eine Prüfung der Ernsthaftigkeit der Erblassererklärung angebracht. Eindeutig gegen die Bejahung eines Testierwillens bei der Errichtung sprechen flexible oder zeichnerische Elemente. Die Anordnung des letzten Willens in Bildern entspricht nie der gesetzlichen Form. Aus Gründen des Übereilungsschutzes und der Nachprüfbarkeit der Echtheit ist ein Testament eigenhändig zu schreiben. Die individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet eine Nachprüfung der Echtheit – eine derartige Möglichkeit der Nachprüfung kann hinsichtlich von Bildern und Zeichnungen nicht erfolgen.

2.    So hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass ein Pfeildiagramm nicht die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testamentes erfüllt. Die Nachprüfbarkeit müsse sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt werden könne, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handele. Da Pfeilverbindungen nicht auf ihre Echtheit zu überprüfen seien und auch der Übereilungsschutz bei Zeichnungen nicht gewährleistet sei, handele es sich bei einer Kombination aus Text und Pfeilen um eine bloße Vorüberlegungen und gerade nicht um eine Äußerung des letzten Willens (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.02.2013 – 20 W 542/11 -). 

3.  Das OLG Hamburg hat die Begründung eines Testierwillens durch das Anbringen von Aufklebern auf einem Fotoumschlag mit einer ähnlichen Begründung verneint und ergänzt, so jemand testieren möchte, bringe er nicht Aufkleber auf einem Fotoumschlag an, diese könnten jederzeit manipuliert werden (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8.10.2013 – 2 W 80/13 -).

4.   Dagegen kann ein mittels Durchschreibepapier hergestelltes Schriftstück ein eigenhändiges Testament sein, sofern es vom Erblasser selbst und ohne fremden Einfluss geschrieben wurde. Es handele sich bei sogenannten Blaupausen nicht immer um bloße Testamentsabschriften, insbesondere wenn die Blaupause in einem Umschlag mit der Aufschrift „Mein letzter Wille“ verwahrt worden sei (Bayerischer Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17.02.1993 – 1Z BR 74/92 -).

II.          Sprache und Bezeichnungen

1.   Die Abfassung in einer anderen Sprache als der deutschen Sprache ist zulässig. Die verwendete Sprache muss von dem Erblasser lediglich hinreichend beherrscht werden. So steht auch die Verwendung von Dialekten oder „toten“ Sprachen wie Latein und Altgriechisch der Annahme eines ernstlichen Testierwillens nicht entgegen.

2.   Dagegen müssen blinde Mitmenschen zwingend notariell testieren. Ein Text in Blindenschrift wird nicht als eigenhändig angesehen, auch wenn der blinde Testator den Druck der Buchstaben in Blindenschrift selbst hergestellt hat. Der Grund dafür liegt darin, dass die mit der Hand gefertigte Punktschrift keinen sicheren Schluss auf die Person des Schreibenden zulässt.

3.   Es birgt das Risiko einer erschwerten Ermittlung des Erben, wenn Personen lediglich mit dem Vornamen im Schriftstück aufgeführt werden. Auch die Verwendung von Bezeichnungen, welche das Gesetz nicht kennt, kann Verwirrung stiften und schlussendlich dazu führen, dass nicht festzustellen ist, ob ein wirksames Testament zugunsten einer Person errichtet wurde oder nicht. Die Folge dieser Beweisschwierigkeiten ist dann möglicherweise die Unwirksamkeit des Testamentes.

III.        Eigenhändigkeit und Unterschrift

1.    Praxisfall:

Die Eheleute M und F verfassen ordnungsgemäß ein gemeinschaftliches Testament: Die Ehefrau F verfasst den Text handschriftlich und setzt das Datum darunter. „Vorsorglich“ erstellen die Eheleute mehrere Kopien. Beide Eheleute M und F (M mit dem ausdrücklichen Zusatz:  „Dies ist auch mein Testament.“) unterschreiben mehrere dieser Schriftstücke.

Das Originaltestament geht verloren. Vorhanden sind noch zwei Kopien mit Unterschriften. Ob auch das Original unterschrieben wurde, ist wahrscheinlich, aber nicht vollständig sicher.

Merke:

Das hier gewählte gemeinschaftliche Testament ist in § 2265 BGB geregelt, es steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen. Es kann in einem einzigen gemeinschaftlichen Testament – wie hier geschehen – oder auch in verschiedenen Urkunden errichtet werden. Der gemeinsame Testierwille ergibt sich dann aus der gemeinsamen Unterzeichnung der nur von einem Ehegatten geschriebenen Verfügung.

Ferner ist auch die Erstellung von mehreren Urschriften grundsätzlich zulässig.

Ein verloren gegangenes Testament ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn es formgültig errichtet wurde und sich sein Inhalt feststellen lässt. Der Inhalt der gemeinschaftlichen Verfügung ließe sich hier anhand der Kopie beweisen, zumal es sich dank des Datumsvermerks auch um eine räumlich abgeschlossene Verfügung handelt. Jedoch wurde das Testament nicht nachweislich formgültig errichtet. Das Originaltestament wurde nicht mit Sicherheit unterzeichnet. Damit liegt kein wirksam errichtetes Testament vor. Mit den Unterschriften auf den Kopien wird dieser Formmangel des Originaldokuments nicht geheilt.

IV.         Unterschriftskürzel 

Auch die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift dienen der Rechtssicherheit. Die Identität des Erblassers soll zweifelsfrei festgestellt werden können. Die sicherste Variante: Die Unterschrift mit Vor- und Familiennamen.

Die Ernsthaftigkeit und die Endgültigkeit der Erklärung wird einer besonderen Prüfung unterzogen, wenn nur mit dem Vornamen oder nur mit dem Nachnamen, mit der Familienbezeichnung („eure Mutter“), mit dem Künstlernamen, mit den Initialen oder einem Kosenamen unterschrieben wird. In diesen Fällen wurde auch schon von Gerichten nur ein Entwurf oder eine bloße Ankündigung angenommen und das Vorliegen eines wirksamen Testamentes verneint.

Bloße Schnörkellinien oder drei Kreuze genügen dem Unterschriftserfordernis in jedem Fall nicht und führen zu Ungültigkeit.

V.            Verwahrorte 

Ein Schriftstück wurde auch dann nicht automatisch als Entwurf (und eben nicht als letztwillige Verfügung) von Gerichten gewertet, wenn es an ungewöhnlichen Orten aufbewahrt wurde, zum Beispiel in einem Scheckheft oder in einem Schuhkarton. Jedoch wurden an den Nachweis des Testierwillens in allen diesen Fällen besonders strenge Anforderungen gestellt.

VI.         Mehrere Schriftstücke unterschiedlichen Inhalts

Zweifel können aber auch in Fällen angebracht seien, in welchen die gesetzlichen Anforderungen an die Form und an die Bezeichnung eingehalten wurden.

Mehrere Schriftstücke, die allesamt mit Testament überschrieben und am gleichen Tag eigenhändig angefertigt wurden, müssen aber keine endgültigen letztwilligen Verfügungen sein. Sofern die Schriftstücke inhaltlich verschieden sind oder sich widersprechen liegen keine wirksamen Testamente vor. Es lässt sich dann im Nachhinein nicht sicher klären, welche Fassung die „letztwillige“ Verfügung darstellen soll.

Hinweis:

Wie oben betont, sollten die Formvorschriften und Sollangaben im Gesetz befolgt werden, um Beweisschwierigkeiten und damit eine mögliche Ungültigkeit des Testamentes vermeiden.

Bei der Regelung eines Nachlasses gilt es jedoch weitere Fallstricke zu umgehen. In meiner beruflichen Praxis habe ich regelmäßig mit Testamenten zu tun, die missverständlich bis unbrauchbar sind; das passiert selbst dann, wenn sie von Rechtsanwälten verfasst sind, die sich im Erbrecht nicht gut auskennen.

Eine Beratung beim Spazialisten für Erbrecht empfiehlt sich nach meiner Erfahrung auch besonders bei sog. Patchwork-Familien. Gerade in nicht ganz klassischen Familienkonstellationen rate ich zu einer Errichtung eines notariellen Testaments. Es empfielt sich die genaue Familienkonstellation auszulosten und mit dem Notar eine maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten. So vermeiden Sie Streit und ungewollte Benachteiligungen bzw. Bevorteilungen einzelner Familienmitglieder.

 

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