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Pflichtteil in der Insolvenz (Behandlung eines während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteils)

 

Nicht ganz brandaktuell, aber auch hier ein alltägliches Problem:

 

Nach Eröffnung, aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Ankündigung der Restschuldbefreiung stirbt der Vater des Schuldners, Alleinerbe ist der Bruder des Schuldners. Als der Insolvenzverwalter von dem Pflichtteil erfährt, beantragt er Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO über den gesamten Betrag (also nicht: Halbteilungsgrundsatz), das Insolvenzgericht ordnet die Nachtragsverteilung an. Der BGH stimmt dem zu.

 

BGH:

 

Der Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse. Er ist während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden und der Zwangsvollstreckung nicht entzogen. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich, dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Schlusstermin nach § 197 InsO stattgefunden hat.

 

Der Pflichtteilsanspruch selbst ist mit dem Erbfall unbedingt entstanden. Aufschiebend bedingt ist nach dem Insolvenzrecht lediglich die zwangsweise Verwertbarkeit. Diese Wirkung tritt erst mit der vertraglichen Anerkennung des Anspruchs oder mit Rechtshängigkeit ein. Die uneingeschränkte, sofortige Verwertbarkeit ist aber keine Voraussetzung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zur Masse.

 

Dies bedeutet nicht, dass der Schuldner den Pflichtteil nicht ausschlagen könnte. Macht er ihn aber geltend, unterliegt der Pflichtteil als Neuerwerb der Nachtragsverteilung.

 

(BGH, - IX ZB 184/09 -, Beschluss vom 02.12.2010).

 

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Klausel auf Rückübertragung eines Grundstücks Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017

 

Eine Entscheidung von großer praktischer Bedeutung:

 

Grundstücksübertragungen von Eltern auf ihre Kinder (aber nicht nur diese) enthalten häufig ein klassisches Quartett von Rückübertragungsverpflichtungen. Der Käufer/Übernehmer soll verpflichtet sein, das Grundstück auf den Verkäufer/Übergeber zurückzuübertragen, wenn:

 

a)     der Käufer/Übernehmer das Grundstück ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers/Übergebers veräußert oder sonst das Eigentum daran verliert, belastet oder eingetragene Belastungen revalutiert,

b)     von Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betroffen ist, sofern die Maßnahme nicht binnen kurzer Frist aufgehoben wird,

c)     in Insolvenz fällt, die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder er die eidesstattliche Versicherung abgibt,

d)     vor dem Übergeber verstirbt.

 

Üblicherweise soll die Rückübertragung unentgeltlich erfolgen, diese Verpflichtung wird im Grundbuch durch Eintragung einer Vormerkung gesichert. Ob diese Rücktrittsklausel wegen Gläubigerbenachteiligung zulässig ist, war bisher umstritten.

 

Sachverhalt:

 

Mutter M verkauft an ihre Tochter T eine Eigentumswohnung und behält sich die unentgeltliche Rückübertragung bei Insolvenz der Tochter T vor. T fällt in die Insolvenz, M verlangt vom Insolvenzverwalter die Rückübereignung der Immobilie. Der Insolvenzverwalter verweigert dies mit der Begründung, das unentgeltliche Rückübertragungsrecht sei gemäß § 133 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) anfechtbar. Er sei deshalb berechtigt, die Rückübertragung der Eigentumswohnung zu verweigern.

 

BGH:

 

1.

M steht ein Aussonderungsrecht gemäß §§ 74, 106 InsO zu. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Wohnung auf M zurückzuübertragen und herauszugeben.

 

2.

Der Insolvenzverwalter hat aber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der gesetzlichen Ansprüche nach §§ 346 ff. BGB (Rücktrittsrecht). Das gesetzliche Rücktrittsrecht sieht vor, dass die Gegenleistung (hier: Zahlung des Kaufpreises) und die Verwendungen zu erstatten sind.

 

(BGH, -IX ZR 288/14 -, Urteil vom 12.10.2017).

 

Anmerkung:

In Zukunft wird es nicht mehr möglich sein, Übertragungen von Immobilien mit der Klausel zu vereinbaren, dass im Falle der Insolvenz die Immobilie unentgeltlich zurückzugeben ist.

 

Bei Schenkungen sind die Auswirkungen erträglich, da der Beschenkte keine Gegenleistung erbracht hat und somit nichts zu erstatten ist. Die Verwendung auf die Immobilie werden in der Regel zu verkraften sein.

 

Anders ist es, wenn der Übernehmer durchaus eine Gegenleistung erbracht hat. Dies ist der klassische Fall, wenn das Kind die Immobilie nicht ganz umsonst, aber zu sehr günstigen Konditionen erhalten hat.

 

Wenn die Eltern die Immobilie zurückhaben wollen, werden sie noch einmal in die Tasche greifen müssen.

 

 

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