Allgemeine Mandatsbedingungen für Rechtsanwälte

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Rechtsanwalt Ulrich Krampe (im folgenden „Rechtsanwalt“) und seinen Auftraggebern (im folgenden „Mandant“) über die Besorgung von Rechtsangelegen¬heiten. Regelungen eines mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrages gehen vor. Der Bereich Notariat ist von diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen nicht erfasst.

2. Der Rechtsanwalt schließt Verträge ausschließlich zu diesen eigenen Allgemeinen Mandatsbedingungen ab. Der Vertrag kommt nicht zustande, solange sämtliche genannten allgemeinen Mandats- und Vertragsbedingungen nicht vollständig Vertragsinhalt werden, es sei denn, der Rechtsanwalt bestätigt dem entgegen ausdrücklich den Vertragsschluss oder der Vertrag wurde in Vollzug gesetzt.

Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des Mandanten, wird ausdrücklich widersprochen, und zwar insbesondere auch für den Fall, dass diese dem Rechtsanwalt in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.


§ 2 Vergütung

Die Vergütung bestimmt sich nach gesonderter Vereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen ist, bestimmt sich die Vergütung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsbestimmungen.


§ 3 Zahlungsverzug

Kommt der Mandant in Zahlungsverzug, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern (§ 288 Abs. 1 BGB). Das Recht des Rechtsanwalts zum Nachweis und auf Ersatz eines höheren Schadens bleibt unberührt (§ 288 Abs. 3, Abs. 4 BGB); dasselbe gilt für das Recht des Kunden zum Nachweis eines geringeren Schadens.


§ 4 Haftung

1. Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung auf Seiten des Rechtsanwalts auf Schadensersatz wegen einfach fahrlässiger Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten einschließlich der Haftung wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit wird auf 5.000.000,00 EUR pro Schadensfall begrenzt. Es besteht Versicherungsschutz gemäß den Bestimmungen der von dem Rechtsanwalt berufsüblich abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bis 250.000,00 EUR.

2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 1 gilt für Mandanten, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer), mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen auf 5.000.000,00 EUR pro Schadensfall begrenzt ist. Dasselbe gilt für Mandanten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

3. Der Mandant wird hiermit auf die Möglichkeit einer Einzelobjektversicherung hingewiesen. Sollte er der Ansicht sein, dass die in Ziffern 1 und 2 bezeichneten Haftungssummen das Risiko nicht angemessen abdecken, wird der Rechtsanwalt auf sein Verlangen eine Einzelobjektversicherung abschließen, sofern der Mandant sich bereit erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.

4. Die vorstehenden Regelungen zu Ziffern 1 bis 3 gelten zugunsten sämtlicher Personen, die im Auftrage des Rechtsanwalts tätig werden, insbesondere zugunsten dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5. Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.


§ 5 Abtretung

1. Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte des Mandanten gegen den Rechtsanwalt sind nicht übertragbar.

2. Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts dürfen nur auf einen als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten übertragen werden. Auf einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten dürfen Vergütungsansprüche nur übertragen werden, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist oder der Mandant seine ausdrückliche schriftliche Einwilligung erklärt hat.

3. Andere als Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten dürfen ohne Einschränkung übertragen werden.


§ 6 Aufrechnung

Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Rechtsanwalts ist unzulässig, soweit die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.


§ 7 Verschwiegenheit

1. Die auf Seiten des Rechtsanwalts verpflichteten (§ 2) und mit der Bearbeitung eines Mandates betrauten Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, unabhängig davon, von wem und auf welche Weise der Rechtsanwalt sein Wissen erworben hat. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit dauert über die Beendigung des Mandates fort. Die Verpflichtung gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

2. Zur Unterrichtung Dritter über Tatsachen, die der Verschwiegenheit unterliegen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, wenn ihm der Mandant dies gestattet. Diese Gestattung wird hiermit erteilt, soweit sich der Rechtsanwalt üblicherweise zur Wahrnehmung des Mandats der Hilfe Dritter bedienen muss; dies sind sämtliche Kanzleimitarbeiter, Angestellte oder als freie Mitarbeiter beschäftigte Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Rechtsanwalt wird die vorstehend genannten Personen zur Verschwiegenheit gegenüber kanzleifremden Dritten verpflichten, soweit diese nicht einer berufsrechtlichen oder sonstigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der für Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen entspricht.


§ 8 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser allgemeinen Mandatsbedingungen oder anderer von dem Rechtsanwalt eingeführter Vertragsbedingungen, insbesondere des Beratungsvertrags oder der Vergütungsvereinbarung, beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen seitens des Rechtsanwaltes erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Rechtsanwalt hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.


§ 9 Gerichtsstand

Sofern der Mandant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten der Ort des Kanzleisitzes als Gerichtsstand vereinbart.


§ 10 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Ort des Kanzleisitzes.


§ 11 Rechtswahl

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


12. Datenschutz

Der Mandant erteilt dem Rechtsanwalt die Erlaubnis, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.