Herzlich willkommen

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Krampe: Ihr Spezialist in Berlin-Charlottenburg für

- Nachlassregelungen,

- deutsch-spanische Rechtsangelegenheiten mit Beratungen in spanischer Sprache

- und alles rund um das Immobilienrecht.

Zu meinen Aufgaben als Notar zählen die Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Viele Familienkonstellationen legen eine ausführliche Beratung im Vorfeld der Beurkundung einer Nachlassregelung nahe. Sie profitieren beim Aufsetzen der schriftlichen Dokumente von meiner langjährigen Berufserfahrung kombiniert mit ständiger Fortbildung.

Im Bereich der Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2016 Grundsatzentscheidungen zum Recht der Patientenverfügung getroffen, die erheblichen Klärungsbedarf aufwerfen. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen wird thematisiert, die Problematik und die Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet erreicht daher eine existentielle Dimension. Beachten Sie zu dieser Thematik auch meinen aktuellen Hinweis mit dem Titel Vorsorgevollmacht: Beschränkungen der Rechenschaftspflicht zum Schutz des Bevollmächtigten. 

Doch auch wenn es “nur“ um die Vermeidung von Streit in der Familie geht, ist oft eine Beratung beim Spezialisten für Erbrecht sinnvoll. Mein Ziel als Notar ist es, mit Ihnen gemeinsam eine maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten. So können Sie Streit und ungewollte Benachteiligungen bzw. Bevorteilungen einzelner Familienmitglieder vermeiden.

Nach dem Eintritt des Erbfalles führe ich für Sie auch die Erbscheinsverhandlung und – seit August 2016 im internationalen Erbrecht nahezu unerlässlich - die Verhandlung für das europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Zu der Erteilung von deutschen Erbscheinen in Erbfällen mit Auslandsbezug beachten Sie meinen aktuellen Artikel.

Meine notarielle Expertise biete ich Ihnen auch auf den Gebieten der Beratung und anschließenden Beurkundung von Eheverträgen, Schenkungsverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen an. In den vergangenen Jahren hat sich die Erstellung und Beurkundung von Eheverträgen als ein Tätigkeitsschwerpunkt in meiner Kanzlei Rechtsanwalt und Notar Krampe herausgebildet. Zieht einer der Ehepartner aus dem Ausland nach Deutschland, führt dies oft zu einer völligen Umstellung der bisherigen Lebensumstände (Aufgabe der Berufstätigkeit, Verlust von Rentenanwartschaften, Neuaufbau einer wirtschaftlichen Existenz in fremder Umgebung, Änderung des Erbrechts etc.). Dabei sind binationale Ehen keine „exotischen“ Rechtsangelegenheiten. Man schätzt, dass in Europa aktuell 16 Millionen solcher Ehen existieren.

Von meinen Expertenkenntnissen profitieren Sie insbesondere auch bei der Erstellung deutsch-spanischer Eheverträge. Ich bin dank meiner guten Kenntnisse der spanischen Sprache in der Lage, die großen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Güter- und Erbrecht auch spanischsprachigen (zukünftigen) Ehegatten aufzuzeigen.

Bevor die Wünsche und Vorstellungen Ratsuchender erfragt werden können, bedarf es manchmal schon der Aufklärung über die unterschiedliche Verwendung von Begriffen wie „Gemeinschaft“, „Beteiligung“, „Gütertrennung“ und „Güterstand“. Die Inhalte dieser Begriffe sind landesabhängig. So wird zum Beispiel der deutsche gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ in Spanien oft mit dem dortigen Güterstand der „Gütergemeinschaft“ gleichgesetzt, er hat jedoch einen ganz anderen Inhalt.

Ähnliches gilt für das türkische eheliche Güterrecht: Dort lautet der zentrale Begriff „Errungenschaftsbeteiligung“. Diese ist jedoch etwas ganz anderes als die „Errungenschaftsgemeinschaft“.

In einem binationalen Ehevertrag muss geklärt und exakt beschrieben werden, was das Vereinbarte inhaltlich bedeutet.

Es besteht erfahrungsgemäß viel Unsicherheit im Hinblick auf die anfallenden Gebühren in Angelegenheiten mit Auslandsbezug. Diese ist unbegründet. Deutsche Notare sind auch in Angelegenheiten mit Auslandsbezug strikt an die für sie geltenden Gebührenregelungen gebunden. Diese sind im Gerichts- und Verfahrenskostengesetz (GNotKG) niedergelegt. Die wesentlichen Kennziffern bei einem Ehevertrag sind Vermögen, Schulden und Einkommen der Eheleute und gegebenenfalls sicheres späteres Vermögen.

Im Anschluss an einen Ehevertrag bietet es sich häufig an, direkt auch Nachlassregelungen zutreffen. Hier greife ich in der Beratung auf meine Fachkenntnisse im internationalen Erbrecht zurück.

Einen Schwerpunkt bilden deutsch-spanische Erbrechtsangelegenheiten. Vor diesem Hintergrund berate ich meine Mandanten neben dem deutschen Erbrecht und Erbsteuerrecht auch in allen Fragen betreffend das spanische Erb- und Schenkungsrecht, die Grundzüge der spanischen Steuerpflicht und das spanische Hypothekenvollstreckungsrecht.

Eine nachfolgeorientierte Erwerbsplanung in Bezug auf Spanienimmobilien ist von hoher Wichtigkeit. Für viele heutige und zukünftige Eigentümer von Immobilien an der Costa Brava, Costa Blanca oder der Costa del Sol; auf Mallorca und Ibiza (Balearen), auf Teneriffa, Fuerteventura, La Gomera, La Palma, Gran Canaria und Lanzarote (Kanarische Inseln), sowie in Städten wie Madrid, Barcelona, Valencia, Alicante, Servilla, Malaga und Marbella stellt sich die Frage, nach welchem Recht die Immobilie vererbt wird und welche erbschaftssteuerlichen Konsequenzen auf ihre Erben zukommen. Sind spanische Staatsbürger beteiligt, könnten für diese in den einzelnen Regionen (comunidades autónomas) unterschiedliche Erbrechte („Foralrechte“) gelten.

Praktisch ist von großer Bedeutung, dass alle Übertragungen von Immobilien in Spanien von mir als Rechtsanwalt und Notar beurkundet und - in Kooperation mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei - von meiner Kanzlei Rechtsanwalt und Notar Ulrich Krampe in Berlin aus abgewickelt werden können.

Auch die Frage der Hypothekenvollstreckung ist für Deutsche von großer Bedeutung, gleichgültig ob als Gläubiger oder als Schuldner. Angesichts des beachtlichen Immobilienvermögens Deutscher in Spanien ist die Hypothekenvollstreckung in spanische Immobilien ein wichtiger Aspekt. Da die Einspruchsmöglichkeiten des Schuldners gegenüber dem deutschen Recht eingeschränkt sind und das Verfahren in der Regel kürzer ist, ist die Immobiliarvollstreckung in Spanien für deutsche Gläubiger durchaus erwägenswert.

Die doppelte Qualifikation als Notar und Rechtsanwalt bedingt eine willkommene Fokussierung auf die Bereiche des Wirtschaftsrechts, des Immobilienrechts und des Gesellschaftsrechts. Von der Firmengründung, der Erstellung von Gesellschaftsverträgen von Kapital- und Personengesellschaften, der Umwandlung einer Gesellschaft und Anmeldungen zum Handelsregister bis zu Beurkundungen und Beglaubigungen jeglicher Art im Gesellschaft- und Handelsrecht biete ich Ihnen ein sachkundiges Notariat.

Im Gesellschaftsrecht berate ich zu allen üblichen Gesellschaftsformen, den Beratungsschwerpunkt bildet der Bereich des GmbH–Rechts. Neben den üblichen Satzungsfragen stehe ich Ihnen insbesondere auch zur Verfügung bei Gestaltung und Umsetzung von Kapitaländerungen in der GmbH, Vorbereitung und Umsetzung entsprechender Beschlüsse, Kapitalerhöhungen aus Gesellschafts- als auch aus Gesellschaftermitteln, Beteiligung ausländischer Gesellschafter, insbesondere unter Berücksichtigung der hieraus folgenden besonderen formellen Anforderungen an Vollmacht und Vertretung (Apostillenerteilung usw.).

Ferner berate ich zu ausländischen Gesellschaftsformen wie Limited Liability Company (LLC), US–Corp., Ltd, SL etc.

In Berlin boomt der Immobilienmarkt. Die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und Wohnungskaufverträgen, die Bestellung von Grundschulden und Hypotheken nehme ich für Sie vor. Gerne berate ich Sie auch in Bezug auf Teilungserklärungen und Eigentümerversammlungen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen in Berlin und bundesweit auch bei sämtlichen weiteren notariellen Angelegenheiten, wie Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, auch in englischer und spanischer Sprache, zur Seite.

Meine Kanzlei Rechtsanwalt und Notar Ulrich Krampe bietet Ihnen sämtliche anwaltliche Dienstleistungen von der Beratung, der außer-/gerichtlichen Vertretung, der Erstellung/Prüfung von Vertragsentwürfen auf allen Kerngebieten des Zivilrechts, insbesondere im Immobiliarrecht und im Erbrecht, im Verkehrsrecht und Mietrecht bis zur Zwangsvollstreckung.

Termine

Beratungstermine können montags bis freitags von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr vereinbart werden.

Selbstverständlich sind nach Absprache auch Termine außerhalb dieser Sprechzeiten möglich.