Eingetragene Lebenspartnerschaft

I. EINGETRAGENE LEBENSPARTNERSCHAFT

Seit dem 01.08.2001 können sich auch in Deutschland zwei Personen gleichen Geschlechts zu einer Lebenspartnerschaft zusammenschließen (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz -, LPartG, BGBl. 2001 I, S. 266 ff.). Vergleichbare Regelungen wurden bisher in Dänemark, Norwegen, Frankreich, den Niederlanden und im spanischen Katalonien verabschiedet.

Die Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt durch eine Erklärung vor der zuständigen Behörde.

§ 1 LPartG

Form und Voraussetzungen

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, daß die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

  1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
  2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
  3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
  4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Dieser Vertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner vor einem Notar abgeschlossen werden (§ 7 Abs. 1 LPartG).

Erbrechtlich hat das LPartG vor allem folgende Auswirkungen:

Gesetzliches Erbrecht der Lebenspartner

Der Lebenspartner wird im Erbrecht einem Ehegatten gleichgestellt. § 10 LPartG übernimmt die Regelungen im gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) zum Voraus (§ 1932 BGB), der allerdings als „Erbrecht“ bezeichnet wird; gleichwohl dürfte es sich bei ihm rechtsdogmatisch um ein gesetzliches Vermächtnis handeln. Der sog. Dreißigste (§ 1969 BGB) ist wegen dessen Eigenschaft als Familienangehöriger ebenfalls auf den Lebenspartner anwendbar. Auch die rechtspolitisch umstrittene Erbteilserhöhung gemäß § 1371 BGB wird auf die Lebenspartner gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 LPartG übertragen. Der Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Lebenspartners im Falle einer Trennung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist § 1933 BGB nachgebildet.

Lebenspartnern ist zudem die Form des gemeinschaftlichen Testamentes, das bisher nur Ehegatten vorbehalten war, eröffnet (§ 10 Abs. 4 LPartG). Die gesamten Bestimmungen des BGB zum gemeinschaftlichen Testament (§§ 2266 bis 2273, § 2292 BGB) gelten entsprechend.

Das Pflichtteilsrecht (§ 10 Abs. 6 LPartG) entspricht dem des Ehegatten.

Zwischen den Vorschriften zur Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft und denjenigen bei Auflösung der Ehe besteht Identität. Auch die Enterbung des Lebenspartners wird ausdrücklich im Gesetz erwähnt (§ 1938 BGB). Ferner gelten die Vorschriften über den Erbverzicht entsprechend (§ 10 Abs. 7 LPartG). Allerdings ist die Gleichheit des Ausschlusses des Erbrechts des Lebenspartners bei einer Trennung nur theoretisch. Zwar kann auch eine Ehe vor einer einjährigen Trennung nur bei Vorliegen einer Härte geschieden werden, bei einverständlicher Scheidung nach einer einjährigen Trennung und bei einem Widerspruch eines Ehegatten gegen die Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben. Jedoch wird der Anfangszeitpunkt durch das Getrenntleben fixiert. Demgegenüber müssen auch Lebenspartner eine Trennungserklärung abgeben. Selbst wenn sie bspw. bereits seit fünf Jahren getrennt leben, aber diesbezügliche Erklärungen noch nicht abgegeben haben, entfällt das Erbrecht des Lebenspartners somit nicht. Im Rahmen der Beratung sollte deshalb bei einer einvernehmlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft stets ein Erbverzicht empfohlen werden. Handelt es sich um zumindest bestehende Verfügungen, sofern dies möglich ist, widerrufen oder eine Enterbung des Lebenspartners vorgenommen werden, wenn dieser nichts oder zumindest möglichst wenig erben soll.

Hinsichtlich der Vorschriften über die Erbunwürdigkeit (§§ 2329 ff. BGB) scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, daß Lebenspartner – anders als Ehegatten (?) – Handlungen nicht vornehmen, die zur Erbunwürdigkeit führen. Allerdings wird man annehmen können, daß dies eine versehentliche Lücke des Gesetzes ist, und bspw. den alten Grundsatz „Blutige Hand nimmt kein Erbe“ auch auf Lebenspartner anwenden.

Merke:

Lebenspartner können also (wie bisher nur Ehegatten) gemeinschaftliche Testamente abfassen mit den hieraus sich ergebenden Konsequenzen (Widerruf nur durch notarielle Erklärung, die zwingend zugestellt werden muß; kein Widerruf nach dem Tode des ersten Lebenspartners, etc.).

Häufig setzen juristisch unerfahrene Personen sich lediglich zu Alleinerben ein und versäumen, einen Schlusserben zu bestimmen. Dies kann die verheerende Konsequenz haben, daß die gesetzlichen Erben des überlebenden Lebenspartners erben. Dies gilt auch für das Vermögen, das vom erstversterbenden Partner stammt, der von den Angehörigen des überlebenden Partners aufgrund seiner sexuellen Veranlagung möglicherweise nie akzeptiert wurde.

Es ist dringend zu empfehlen, diesen Regelungspunkt in gemeinschaftlichen Testamenten zu beachten. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte des Erbfalles: Bisher werden Lebenspartner noch nach der ungünstigen Steuerklasse III versteuert (Freibetrag: DM 10.000,--) und nicht wie Ehegatten nach der Steuerklasse I (Freibetrag: 600.000,--).

Merke:

Auch wenn Kinder oder Abkömmlinge verstorbener Kinder eines Lebenspartners Schlußerben werden sollen, ist von Berliner Testamenten aus erbschaftsteuerlichen Gründen abzuraten, da zumindest bei einem der beiden Erbgänge eine hohe Erbschaftsteuerbelastung droht. Denkbar sind demgegenüber Vermächtnisse zugunsten des Lebenspartners, insbesondere Wohnungsrechtsvermächtnisse, um diesen hinsichtlich seiner Wohnbedürfnisse und der Sicherstellung seines Unterhalts zu sichern.

Da durch die Beschränkung des überlebenden Partners auf Vermächtnisse eine teilweise Enterbung eintritt und diesbezüglich Pflichtteilsergänzungsansprüche des betroffenen Partners entstehen, die vererblich sind und innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden können, sollte zur Sicherung ein Verzicht auf diese Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Errichtung einer entsprechenden notariellen Verfügung von Todes wegen mitbeurkundet werden. Denkbar ist eine Regelung des Inhalts, daß im notariell beurkundeten Testament oder im Erbvertrag wechselseitig auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet wird. Nach Eintritt des Erbfalls kann noch ein Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den überlebenden Partner erfolgen.

Eingetragene Lebenspartnerschaft mit Ausländern

Siehe unter: INTERNATIONALES ERBRECHT, II. 2., Eingetragene Lebenspartnerschaften mit Ausländern

II. Grundsätze, Sondererbfolge in die Beteiligung an einer Personengesellschaft

1. Grundsätze, Sondererbfolge in die Beteiligung an einer Personengesellschaft

a) Eine BGB-Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB). In der OHG und der KG (auch: KG a. A., Kommanditgesellschaft auf Aktien) führt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (§§ 131 Abs. 2 Nr.1, 161 HGB).

Gesetzlicher Regelfall ist also die Auflösung. Bei ihr verwandelt sich die werbende Gesellschaft in eine Liquidationsgesellschaft zum Zwecke der Verteilung des vorhandenen Vermögens. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters werden in gesamthänderischer Verbundenheit als Miterbengemeinschaft Mitglied dieser Abwicklungsgesellschaft (§§ 1922, 2032 ff BGB). Sie treten sowohl in die vermögensrechtlichen wie in die personenrechtlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers zur Gesellschaft ein und sind berechtigt, im Rahmen des Abwicklungszwecks die Verwaltungsrechte des Erblassers auzuüben.

Die Stellung als Gesellschafter in diesen Personengesellschaften ist daher grundsätzlich unvererblich. Es ist daher dringend zu empfehlen und in der Praxis die Regel, vertraglich die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Erben oder einem der Erben festzulegen, um die Gesellschaft vor der sinnlose Zerschlagung zu bewahren.

Fortsetzungsklausel

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters unter den Überlebenden fortgesetzt wird, so wächst dessen Anteil den übrigen Gesellschaftern zu. Dasselbe gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die Gesellschafter beim Tod eines Gesellschafters einstimmig oder in ihrer Mehrheit eine Fortsetzung beschließen können.

Enthält der Gesellschaftsvertrag bei einer Fortsetzungsklauselkeine Regelung über Abfindungsansprüche, so steht den Erben nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe des Kapitalwertes der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft zu.

Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, diesen Anspruch zu pauschalieren, zu kürzen oder ganz auszuschließen.

Eintrittsklausel

Für den Fall, daß die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod mit einem oder mehreren Nachfolgern fortgesetzt werden soll, bieten sich zwei Möglichkeiten an:

Bei der Eintrittsklausel wird dem Nachfolger ein Recht auf Eintritt eingeräumt; bei der Nachfolgeklausel wird der Gesellschaftsanteil des Erblassers als solcher dem Nachfolger zugewendet.

Als Eintrittsklausel bezeichnet man eine Vereinbarung unter den Gesellschaftern, wonach beim Tode eines Gesellschafters der Erbe oder eine andere Person berechtigt sein soll, in die Gesellschaft einzutreten. Es handelt sich also nicht um einen Erwerb kraft Erbrechts; die Mitgliedschaft des Nachfolgers soll vielmehr durch Rechtsgeschäft unter Lebenden neu begründet werden. Praktisch bedeutsam ist hierbei vor allem, daß mit der Eintrittsklausel die Möglichkeit besteht, einem Dritten, der nicht Erbe wird, ein Einrittsrecht einzuräumen.

Nachfolgeklausel

Als Nachfolgeklausel bezeichnet man eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, nach der beim Tode eines Gesellschafters dessen Erben, einer der Miterben oder ein Dritter ohne weiteres als Rechtsnachfolger in die Gesellschafterstellung einrücken soll. Im Gegensatz zur Eintrittsklausel wird also dem Nachfolger nicht nur ein Anspruch bzw. ein Optionsrecht auf Eintritt zugewandt, sondern der Gesellschaftsanteil selbst.

b) Ein Einzelhandelsgeschäft mit seiner Firma ist dagegen – auch durch eine Erbengemeinschaft - vererblich (§§ 22,23, 27 HGB).

c) KG

Im Gegensatz zum Geschäftsanteil eines Komplementärs (persönlich haftender Gesellschafter) einer KG ist der Kommanditanteil wie jeder andere Vermögenswert frei vererblich. Soll der Kommanditanteil auf alle Erben übergehen, wird jeder Miterbe mit einem Anteil, der seiner Erbquote entspricht, selbstständiger Kommanditist. Soll nur einer der Miterben den Anteil erhalten, erwirbt er ihn als Sonderrechtsnachfolger in voller Höhe und nicht etwa nur in Höhe seiner Erbquote. Ist der Anteil dagegen einem Nichterben vermacht, bedarf es zur Erfüllung des Vermächtnisses eines Vertrages mit dem /den Erben.

2. Erbfolge in Kapitalgesellschaften

a) GmbH

Der Geschäftsanteil einer GmbH ist grundsätzlich frei vererblich. Mehrere Miterben erwerben den Geschäftsanteil in Erbengemeinschaft zur gesamten Hand. Sie können ihrer Gesellschaftsrechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). In der Praxis enthalten Gesellschaftsverträge Nachfolgeregelungen, die von der gesetzlichen Erbfolgeregelungen abweichen und diesen vorgehen. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, den Geschäftsanteil gegen Entschädigung einzuziehen, darf die Entschädigung nicht aus dem Stammkapital geleistet werden (§ 30 GmbHG).

b) Auch die Anteile an einer AG sind frei vererblich.

3. Gestaltungsmöglichkeiten

Die gesellschaftsrechtliche und die erbrechtliche Komponente der Nachfolge in Personengesellschaften werfen vielfältige Komplikationen auf. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, daß die Gesellschaft mit dem Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, enthält diese Verfügung eine

a) gesellschaftsrechtliche Komponente:

Der Eintritt in eine OHG bringt für den Eintretenden nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung für die Schulden der Gesellschaft. Die Nachfolgeklausel stellt dahher nicht nur einen Vertrag zu Gunsten , sondern auch zu Lasten Dritter dar. Verträge zu Lasten Dritter sind jedoch dem deutschen Recht fremd. Man kann einem an dem Gesellschaftsvertrag nicht beteiligten Dritten nijcht gegen seinen Willen mit Rechtspflichten belasten, von denen er sich nur durch Ausübung des Zurückweisungsrechts analog § 333 BGB befreien könnte.

b) Erbrechtliche Komponente:

Der Erblasser kann zwar durch Verfügung von Todes wegen seinen Rechtsnachfolger bestimmen, er ist aber nicht berechtigt, anderen Gesellschaftern einen neuen Mitgesellschafter aufzuzwingen. Gesellschafter kann nur sein, wer durch den Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehen ist.

Es gilt daher, die gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel mit erbrechtlichen Verfügungen in Übereinstimmung zu bringen. Auch wenn hierfür rechtliche Möglichkeiten entwickelt wurden (Nachfolge-, Eintrittsklausel), ist dringend zu empfehlen, die rechtlichen Konsequenzen genauestens zu prüfen.

c) Gestaltungsmöglichkeiten:

Um die vielfältigen erb- und gesellschaftsrechtlichen Komplikationen der Nachfolge in Personengesellschaften zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen, zu Lebzeiten Vorsorge für die Nachfolge zu treffen. Als Gestaltungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:

- OHG

Der Erblasser räumt einem Kind oder einem Dritten, das an verantwortlicher Stelle im Betrieb mitarbeitet oder zukünftig tätig werden soll, in einer bestehenden oder durch Umwandlung des Einzelunternehmens entstehenden OHG die Stellung eines (voll mitvertretungsberechtigten und voll haftenden ) Gesellschafters ein. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) in einer KG.

- KG

Wenn die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund steht und die Haftung beschränkt sein soll, wird dem Kind/Dritten die Stellung als Kommanditist eingeräumt.

- GmbH

Steht in der Unternehmenspolitik die Begrenzung der unternehmerischen Haftung im Vordergrund, ist die GmbH die typische Gesellschaftsform.

- GmbH & Co KG

Die GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH die Stelle des (in der Regel einzigen) persönlich haftenden Gesellschafters einnimmt. Dadurch wird, trotz der steuerlich zweckmäßigen Rechtsform der Personengesellschaft KG, eine Haftungsbeschränkung für alle Gesellschafter erreicht. Meist sind, um eine einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaft zu gewährleisten, die Kommanditisten der KG zugleich, und zwar in der Regel im gleichen Verhältnis, die Gesellschafter der GmbH.

- Stille Gesellschaft

Soll die Beteiligung von Kindern/Dritten an dem Unternehmen nicht nach außen erkennbar werden, empfiehlt sich die Zuwendung eines Kapitalbetrages in Verbindung mit der Vereinbarung einer stillen Gesellschaft. Sie ist eine Innengesellschaft zwischen dem Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) einerseits und dem stillen Gesellschafter andrerseits.. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt, am Verlust nimmt er nur bis zu dem Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Bei der typischen stillen Gesellschaft ist die Einlage wertmäßig festgelegt, während bei der Vereinbarung einer sogenannten atypischen Gesellschaft eine quotenmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einschließlich der stillen Reserven besteht.

Die vertragliche Gestaltung läßt viele Variationen zu. Die stille Gesellschaft eignet sich auch für den Fall, daß der vorgesehene Betriebsnachfolger die Abfindung der weichenden Erben nicht sofort erbringen kann und ihm daher die Möglichkeit gegeben werden soll, sie im Rahmen einer auslaufenden stillen Beteiligung sukzessiv auszuzahlen und dadurch langfristig Alleininhaber zu werden.

- Unterbeteiligung

Sie ist zu erwägen, wenn zwar Gewinn- und Verlustchancen in einem bestimmten Umfang auf das Kind übertragen, aber nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Hauptbeteiligten als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft begründet werden sollen. In diesem Fall bleibt der Hauptgesellschafter gegenüber seinen Mitgesellschaftern und gegenüber Dritten alleiniger Gesellschafter der Hauptgesellschaft; das Verhältnis zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten stellt eine Innengesellschaft dar. Der Unterbeteiligte steht mit der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung. Diese Form der Vermögensbeteiligung empfiehlt sich besonders im Bereich der Personengesellschaften wegen des dort geltenden Prinzips der grundsätzlichen Unübertragbarkeit der Gesellschaftsbeteiligungen.

- AG

Die Gründung einer Aktiengesellschaft kommt in Betracht, wenn das Unternehmen eine angemessene Größe erreicht hat. Dies gilt insbesondere, wenn durch mehrfache Generationennachfolge der Kreis der Gesellschafter so groß geworden ist, daß nur noch eine geringen persönliche Bindung an das Unternehmen besteht.

Seit 1994 gibt es auch die sogenannte kleine Aktiengesellschaft. Sie kann als Ein-Mann-AG und schon mit einem Kapital von DM 100.000,-- gegründet werden. Außerdem enthält diese Rechtsform zahlreiche Formerleichterungen gegenüber der großen AG.